Anfang Oktober 1976 wurde zur Gründung eines Tennis -Clubs aufgerufen. Über 100 Interessenten kamen zur Gründungsversammlung. Ein Name, "TC - Heide", und ein Vorstand waren schnell gefunden. Doch auch viel Skepsis lag im Raum. Waren es Utopien oder war es realisierbar? Vorhanden war nur ein guter Wille, aber leere Hände…
Ein Grundstück musste besorgt werden, städtische Mittel und Landesmittel wurden beantragt und bewilligt. Baugenehmigungen liefen im Eiltempo durch die Ämter. Die damalige Gahlenstraße und jetzige Brunsmannstraße wurde zum Fußgängerweg umgewidmet…
Nun wurde "grünes Licht" zum Baubeginn gegeben...
...es war der 1. März 1977.
Tennisclub Heide, Blau-Weiß Fuhlenbrock e.V.
Sitz Bottrop
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist hervorgegangen aus dem S.V. Blau-Weiß Fuhlenbrock 1926 e.V.
und bleibt diesem Verein sportlich verbunden.
(2) Der Verein hat den Zweck, den Tennissport nach den Grundsätzen des
Amateursports zu pflegen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Errichtung
und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Die Vermietung des vom Verein erstellten Hallen-Platz erfolgt 2x jährlich, stundenweise.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Tennisclub Heide, Blau-Weiß Fuhlenbrock e.V.”
und hat seinen Sitz in Bottrop.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen “eingetragener Verein”
(“e.V.”).
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder gut beleumundete Tennisfreund werden.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugend-
lichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(3) Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die an den sportlichen
Veranstaltungen aktiv teilnehmen.
Jugendliche Mitglieder sind ebenfalls als aktive Mitglieder zu betrachten. Ihre
Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Jugendsatzung.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben das
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederver-
sammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstal-
tungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der
Hausordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die
Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung zu benutzen.
(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für
tatsächlich entstandene Auslagen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag ent-
scheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand
die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitglieder-
versammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Quartals
einzuhalten.
(4) Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von
3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist
von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung
der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Aus-
schließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der
Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Recht-
fertigung zu geben.
(7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig
angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden,
der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied-
schaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachleistungen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühren sowie die Höhe der Jahresbeiträge werden
durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Auf-
nahmegebühr vollständig entrichtet ist.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand oder
als Gesamtvorstand.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassierer,
dem Geschäftsführer,
c) als Gesamtvorstand, bestehend aus
dem geschäftsführenden Vorstand,
dem 1. Sportwart,
dem 2. Sportwart,
dem Jugendwart,
dem 2. Geschäftsführer
sowie bis zu 5 Beisitzern mit festem Aufgabengebiet. Die Aufgaben müssen
vom Gesamtvorstand definiert und festgelegt werden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stell-
vertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein
wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden
tätig.
(3) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes
laufend zu informieren.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durch-
führung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen
und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des
Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(5) Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.
Zum Spielbetrieb gehören alle sportlichen internen Veranstaltungen,
Mannschaftsaufstellungen und die Durchführung von internen Meisterschaften
und Turnieren.
Alle überörtlichen Sportveranstaltungen bedürfen der Zustimmung des
Vorstandes. Ebenso die Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines
Tennislehrers.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzen-
gen geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der
Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite
Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der
Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschluss-
fähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungs-
leiters.
(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstands-
mitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitglieder-
versammlung zu bestellen.
(9) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand
einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversamm-
lung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassen-
führung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. Die
anwesenden Mitglieder erfolgen. Der Ehrenvorsitzende kann in Absprache
mit dem Vorsitzenden repräsentative Aufgaben übernehmen. Ehren-
mitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keine Beiträge.
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr
vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung
übertragenen Angelegenheiten,
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des
Vorstandes, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende,
bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung
schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht
gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn
ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt, sonst durch offene
Abstimmung.
(5) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter
Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem
Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die
vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden
Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von
drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
§ 14 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
§ 15 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die
Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei
Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bottrop, 02.12.2022